Öffentliche Zustellung

Wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid nicht an die uns letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann, kann die Öffentliche Zustellung angeordnet werden.

Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, §§ 37 Absatz 3, 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Das Jobcenter Schwalm-Eder hat innerhalb seines Internetauftritts www.jobcenter-schwalm-eder.de die Seite www.jobcenter-schwalm-eder.de/oeffentliche-zustellung.html als Stelle für Öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 VwZG bestimmt.

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